Aktuelles

25. Oktober 2017

Umsatzsteuer bei Erbringung einer Leistung an ein Seeschiff – alles neu oder doch alte Kamellen?

Die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt galt früher als grundsätzlich gegeben. Erst seit dem Urteil des EuGH im Jahre 2006 wurde die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung nahezu von Grund auf geändert, sodass eine Prüfung vieler Einzelfälle nötig wurde. Mit Urteil vom 4. Mai 2017 weicht der Europäische Gerichtshof wieder von dieser Meinung ab.

Die Auswirkungen seien an zwei typischen Beispielen erklärt:

Beispiel 1: Ein Spediteur wird mit dem Be- und Entladen von Schiffen durch eine Reederei beauftragt und erbringt die Leistung selbst

Beispiel 2: Ein Spediteur wird mit dem Be- und Entladen von Schiffen durch eine Reederei beauftragt, lässt die Arbeiten aber durch einen Subunternehmer ausführen

Bis zum Jahre 2006 waren alle Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Seeschiffen oder dessen Ladung erbracht wurden, von der Umsatzsteuer befreit. Dieses galt einerseits für direkt gegenüber dem Seeschiffsbetreiber (Reeder, Bereederer) erbrachte Umsätze (Beispiel 1), als auch für Vorstufenumsätze einer Leistungskette (Beispiel 2). Voraussetzung war lediglich, dass die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben war.

Im Jahre 2006 erfolgte dann ein Umdenken. Für Leistungen, die zwar direkt für das Seeschiff bestimmt sind, sich jedoch mittelbar in den Stufen davor abspielen, ist an eine Umsatzsteuerbefreiung nicht zu denken, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 (C-181/04 bis C-183/04, HFR S. 1171). Zu dieser Entscheidung ist der EuGH aufgrund der Transportleistung von Kraftstoff für einen Auftraggeber gekommen, der diesen Kraftstoff daraufhin an Reeder verkaufte. In diesem Sachverhalt wäre eine Vielzahl von Kontrollmechanismen nötig gewesen, um sicherzustellen, dass der Kraftstoff tatsächlich zum Betreiben eines Seeschiffes genutzt wird. Nach Auffassung des EuGH wäre eine korrekte und einfache Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung mangels eindeutiger Zweckbestimmung bei Lieferung nicht möglich gewesen. Es wurde daraufhin die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze in der Seeschifffahrt dahin gehend geändert, dass Vorstufenumsätze in einer Leistungskette nicht mehr von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst wurden (Beispiel 2). Die Umsatzsteuerbefreiung war daher nur noch bei Leistungen, die im Zusammenhang mit Seeschiffen oder dessen Ladung unmittelbar an den Seeschiffsbetreiber erbracht wurden, ohne Zweifel anzuerkennen (Beispiel 1).

Dieses war ein Ärgernis für alle Subunternehmer. Sie bewirkten zwar Leistungen an Seeschiffsbetreiber oder Seeschiffe, jedoch waren diese nicht die Auftraggeber. Der Auftrag wurde vom ersten Unternehmen in der Kette an den Subunternehmer erteilt, so dass die Leistung als an das erste Unternehmen erbracht galt. Sie konnten daher sämtlich keine umsatzsteuerfreien Leistungen mehr erbringen. Dieser Rechtsgedanke galt auch für Unternehmer, die Waren ein- und ausführten und in diesem Zusammenhang eine mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung für das Be- oder Entladen der Waren erhielten.

Von dieser Rechtsauffassung weicht jetzt der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Mai 2017 (C-33/16, A Oy) wieder ab. Der Europäische Gerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Be- und Entladungsleistungen eindeutig in unmittelbaren Zusammenhang mit den von Seeschiffen beförderten Waren und somit mit dem Bedarf der Ladung eines Seeschiffes stehen.

Der EuGH beruft seine Entscheidung auf den Art. 148 Buchst. d MwStSystRL. In dieser Richtlinie werden Leistungen an Seeschiffe insgesamt als umsatzsteuerfrei angesehen. Es wird eindeutig nicht darin unterschieden, ob es sich um eine Leistung unmittelbar an ein Seeschiff oder um einen mittelbaren Vorstufenumsatz durch Subunternehmer handelt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung bleibt jedoch, dass diese Leistungen „nachweislich“ im Zusammenhang mit einem Seeschiff stehen. Somit sind nun wieder alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Seeschiff von der Umsatzsteuer befreit (Beispiel 1 und Beispiel 2).

Dieses stellt eine deutliche Erleichterung für alle Subunternehmer in diesem Bereich dar und vereinfacht die Handhabung von Umsätzen in der Seeschifffahrt in der Praxis.

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung sind jetzt am Zug und müssen auf dieses Urteil reagieren. Wird dem aktuellen Urteil gefolgt, dann sind der Abschnitt 8.1 Abs. 7 UStAE sowie die strenge Sichtweise der Finanzverwaltung entsprechend an die Vorgaben des EuGH anzupassen.

Die Auswirkungen des Urteils sind grundsätzlich auf alle noch offenen Altjahre sowie auf alle laufenden Fälle anzuwenden. Es sollte hier aber eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen, bis der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert haben oder möglicherweise eine Übergangsregelung geschaffen wird.

Die Autoren

Frank Nicolai, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (auf dem Foto rechts)
Frank Kerstedt, Steuerberater (auf dem Foto links)
beide tätig bei Alpers Wessel Dornbach, Hamburg

Über Alpers Wessel Dornbach

Wohin Ihr Kurs Sie auch führen soll – mit den Experten von Alpers Wessel Dornbach steht Ihnen eine erfahrene Crew zur Seite, die für alle Ihre wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Herausforderungen den richtigen Spezialisten anbietet. Legen Sie bei uns an und erfahren Sie, wie 60 Mitarbeiter aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung mit Engagement und Spaß an der Arbeit dafür sorgen, dass unter Ihrem Kiel immer deutlich mehr als eine Handbreit Wasser liegt. www.alpers-wessel.de
Quelle: Alpers Wessel Dornbach GmbH

 

Bildrechte Porträts: Alpers Wessel Dornbach GmbH